ZWANGS-GEBÜHR-ARD/ZDF Gebührenterror: Gericht Hannover weist 14 Klagen ab


04.11.2014

Zu einer Art "Massenhinrichtung" von zehn Wohnungsinhabern und vier Unternehmen gegen den "ARD ZDF Betragsservice" kam es letzte Woche vor dem Verwaltungsgericht Hannover.  Das Gericht wies die Klagen ab. Die Begründung dazu ist skandalös. Berufung wurde jeodch zugelassen. Die Kläger hatten gerügt, der Rundfunkbeitrag verstoße u.a. gegen das Grundgesetz.

Verwaltungsgericht Hannover
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6504/13 u.a. - Wohnungsinhaber
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6514/13 u.a. - Unternehmen

Diese Rügen hält die Kammer für unbegründet. Die Kammer hat deshalb auch nicht die Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf 8-VII-12 u.a.) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag in der Sache entschieden haben, lässt jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Kammer will damit den Klägern ermöglichen, eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu erhalten, zumal dort bereits die von einem anderen niedersächsischen Verwaltungsgericht (dem Verwaltungsgericht Osnabrück) zugelassene Berufung zum Fragenkreis anhängig ist.
 
Im Einzelnen:
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu. Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer. In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Und öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ohne Verstoß gegen das GG eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebsstättenbezogenen - mithin an „Raumeinheiten" (zum Begriff s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) - geknüpften Rundfunkbeitrag.
 
1. Auch das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die von den Ländern eingeführt werden darf. Der Umstand, dass jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Die Beiträge fließen nicht in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu. Eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden, zumal die Beitragshöhe der früheren Fernsehgebühr entspricht und der Ausgangsbeitrag für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195) ausreichend überwacht.
 
Die Anknüpfung an die Wohnung des Einzelnen bzw. im „nicht privaten Bereich" an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser durfte davon ausgehen, dass der überwiegende Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs innerhalb von Raumeinheiten erfolgt. Die Anknüpfung an die insbesondere die Klägerinnen in den Verfahren 7 A 6516/13 (Dirk Rossmann GmbH) und 7 A 1150/14 (KIND Hörgeräte GmbH & Co. KG) belastende hohe Anzahl ihrer Betriebsstätten statt an ein „Unternehmen" durfte der Gesetzgeber zum einen vornehmen, um einheitlich an Raumeinheiten anzuknüpfen. Zum anderen durfte er die Erwägungen einstellen, dass verschiedene Definitionen des Begriffs „Unternehmen" im deutschen Rechtsraum existieren und zudem andernfalls Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten.
 
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsmöglichkeit ausschließt. Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.
 
2. Soweit einzelne Kläger meinen, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), weil er Mittel binde, die sie für andere Medien aufwenden möchten, so vermag die Kammer hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag. § 4 RBStV enthält zudem einen Befreiungs- und Ermäßigungskatalog für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleitungen.
 
Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsmöglichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot gerügt wird, liegt auch kein Verstoß gegen die „negative" Informationsfreiheit (d.h. die Freiheit vor aufgedrängter Information) vor, weil Grundlage der Beitragspflicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Soweit einzelne Kläger in diesem Zusammenhang auf die nach ihrer Auffassung fehlende Qualität einzelner Rundfunksendungen abstellen, ist diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags. Außerdem findet eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nicht statt.
 
3. Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.
 
Ein Präzedenzfall besteht in Gestalt des Semestertickets für den öffentlichen Personenverkehr für Studierende der Universitäten, das von diesen über den Semesterbeitrag unabhängig davon finanziert wird, ob der Studierende, mit dem Kfz, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Universität gelangt und unabhängig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke fährt oder den Fahrschein für eine längere Fahrstrecke nutzt (s. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 7904/95).
 
Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, wie einzelne Kläger meinen, weil er unabhängig von der Zahl der in einer Raumeinheit Wohnenden erhoben wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich innerhalb einer Raumeinheit unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gegenüber der früheren Rundfunkgebühr hat sich zudem in den von einzelnen Klägern hervorgehobenen „Single"-Haushalten im Vergleich zu Mehr-Personen-Haushalten keine Änderung ergeben. Auch nach der alten Rechtslage fiel gemäß § 5 RGebStV regelmäßig keine weitere Gebühr für Ehegatten und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft an.
 
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werden, hingegen bei Betrieben mit weniger als neun Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV) nur ein Drittel-Rundfunkbeitrag erhoben wird. Denn zu berücksichtigen ist, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.
 
Insgesamt ist die degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Mitarbeiterzahl mit zehn Stufen ausreichend differenziert. Der Eingangsbeitrag beträgt - wie erwähnt - ein Drittel des Rundfunkbeitrags und umfasst zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug. Mit dem Eingangsbeitrag werden Betriebe erfasst, die neben dem Inhaber bis zu acht Beschäftigte haben. Bei neun bis 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag zu leisten (Staffelgruppe 2). Erst ab 20 Beschäftigten fallen höhere Beiträge an (Staffelgruppen 3 bis 10). Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers fallen ca. 90% aller Betriebsstätten in die ersten beiden Gruppen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist danach nicht festzustellen.
 
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
  • ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
  • ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
  • ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
  • ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.


80GEZielt verarscht: 4. November 2014 - 16:29+ 2
GEZielt verarscht: ARD & ZDF - Medienlügen
homment.com…
Antwort


# 73Mike Nickles 4. November 2014 - 14:56+ 2
i.imgur.com…

401,58 Euro Gesamtforderungen
Verfluchte ScheiXe!
Ich bin am verzweifeln. Ich glaub ich nehm mir den Strick und geh damit in den Wald.
Antwort

# 77
4. November 2014 - 15:23+ 6
Okay - vergiß aber nicht, Thomas Bellut mitzunehmen und komm dann wieder wohlbehalten zurück.
# 81Yogi.Baer 4. November 2014 - 16:35+ 2
Auch Buhrow (WDR) baumelt sehr gut am Ladekran....
# 72Es sieht so aus 4. November 2014 - 14:52+ 5
als ob die jenigen, die nichts tun besser dastehen, als die jenigen,
die wie Don Quichotte gegen die Windmühlen der Justiz kämpfen und
vor allen Dingen indem sie diesen Klageweg beschreiten, damit anerkennen, daß sie sich unterordnen unter diesen Rundfunkstaatsvertrag.

Überhaupt wundert mich, dass da Verwaltungsgerichte urteilen....
denn angeblich ist es doch keine Steuer sondern nur ein Beitrag,
also warum wird nicht von dem,
der die Forderung stellt, hier das Zwangsbezahlfernsehen, beim Amtsgericht geklagt?
Antwort

# 78Tim Buktu 4. November 2014 - 15:26+ 1
Es sieht nicht nur so aus. So ist es.
# 70Stasi-TV: Spionage im Wohnzimmer ze 4. November 2014 - 14:20+ 2
Stasi-TV: Spionage im Wohnzimmer zerstört den Rest der Privatsphäre

info.kopp-verlag.de…
Antwort


# 65
4. November 2014 - 14:11+ 1
Ist es eigentlich rechtens, Thomas Bellut als Terroristen zu bezeichnen ? Ich meine als Gebührenterroristen, um genauer zu sein ?
Antwort

# 68Systemsoldaten 4. November 2014 - 14:150
Nein. Er erfüllt nur seine "Pflichten"...
# 64Unding 4. November 2014 - 14:10+ 7
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,

ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
Eben:

§58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

§ 59 VwVfG Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

§ 241a BGB Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
Antwort

# 66Tim Buktu 4. November 2014 - 14:12+ 5
So ist es.
# 61BRD kein Völkerrechtssubjekt 4. November 2014 - 14:06+ 6
nach Art. 25 GG. Deshalb keine Gerichte nach Art. 101 GG. Rechtsfragen der BRD sind durch Art. 133 GG zu beantworten. Der Bund tritt nach Art. 133 GG nur in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein, so daß der Bund und die Länder nicht das Bekenntnis des Deutschen Volkes vertreten, so wie es im Grundrecht des Grundgesetzes verpflichtend bestimmt ist. Der Personalausweis-Inhaber unterwirft sich den Geschäftsbedigungen.
Weitere Informationen siehe nachstehend im Link zur Passpflicht.
wiki.volksbetrug.net…
Antwort


# 59Fakten schaffen, Gesetze ändern. 4. November 2014 - 13:59+ 4
Laut Merkel haben wir Deutschen ohnehin kein Anrecht auf Demokratie. Also, was hält euch davon ab eine Antidemokratische Partei zu wählen?
Antwort

# 67
4. November 2014 - 14:13+ 1
Genau. Aber dann kommt der Verfassungsschutz - und das in der Besatzungszone BRD ohne Verfassung.
# 55Der s. g. "Beitragsservice . . . " 4. November 2014 - 13:53+ 3
ist keine Behörde sondern eine Inkassofirma ohne Rechtsfähigkeit mit Umsatzsteueridentifikationsnumm­er und einem Geschäftsführer! Steht in derem eigenen Impressum und bei D.U.N.S. sind die auch als Inkassofirma gelistet, daraus läßt sich sehr gut ableiten, daß diese Firma keinerlei hoheitliche Befugnisse hat.
Antwort


# 54Kalle 4. November 2014 - 13:53+ 2
Das bereitet mir kein Kopfweh mehr, denn ich verschwende an diesen ganzen MIst namens Beitragsservicce keinen einzigen Gedanken mehr. Zahle natürlich auch nix.
Antwort


# 53Willi 4. November 2014 - 13:46- 7
Also noch mal zu dem "Personal" Ausweis.
Das hat mit Personal in dem Sinne nichts zu tun sondern kommt von Personalien bzw Personalie.
Beweis : Schaut euch die Ausweise vom ersten Weltkrieg an.
Da steht auch Personalausweis und das hat nichts mit Gmbh zu tun.
Andere Staaten haben auch Personalausweiss stehen.
Beweis Internet Bilder von alten Ausweisen.
Hört auf mit diesem Personal bulshit
Antwort

# 56Unding 4. November 2014 - 13:54+ 6
Hast du aber fein gelernt dein Sprüchlein!
Ein gern gesehener treuer Systembürger Personalie gibt es nicht in deinem Sinne.
Eine Person hat einen gewissen Personenstand - der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebietsstande steht. Siehe BGBEG Art. 10

Andere Staaten nutzen in der Regel die deutsche Sprache nicht... deshalb heißt es dort "indentity card"
Die Identität der Person ist vermerkt.
Auf dem Personalausweis liegt aber eine Peronenstandsfälschung vor (CDMaxima)

www.gelberschein.info…
# 57Personenausweis 4. November 2014 - 13:55+ 4
nicht Personalausweis sondern Personenausweis
# 63Genau 4. November 2014 - 14:07+ 1
Personalienidentifizierunskarte­, Personaliennachweisausweis oder persönliche Identifizierungsausweiskarte konnten sich nicht durchsetzen, sondern nur die Kurzform Personalausweis. Irreführend aber leichter aussprechbar.
# 50GEZ: gekaufte Richter? 4. November 2014 - 13:23+ 5
krisenfrei.de…


Schon komisch, sonst urteilt jedes Gericht anders, selbst bei banalen Sachen,bei der GEZ sind sich aber alle einig, ein Schelm der böses dabei denkt.
Antwort


# 49
4. November 2014 - 13:15+ 15
Ich zahle nach vor vor keinen müden Pfennig bzw. Cent an diesen von mir keineswegs gewünschten " Service. " Ich investiere das eingesparte Geld lieber in ein paar Edelmetalle, in das neue Buch von Udo Ulfkotte " Gekaufte Journalisten ", in das Buch von Peter Scholl Latour " Der Fluch der bösen Tat. Das Scheitern des Westens im Orient " und in das Buch " Total beschränkt: Wie uns der Staat mit immer neuen Vorschriften das Denken abgewöhnt " von Alexander Neubacher
Antwort


# 48Unding 4. November 2014 - 13:10+ 26
Ein Mafiagericht fragen ob Mafiaschutzzahlungen rechtens sind?
L O L
L O L
L O L
L O L
L O L
L O L
L O L
Antwort

# 58In der Schule haben wir gelernt 4. November 2014 - 13:580
daß in der BRD alle Gerichte unabhängig sind!?
# 69
4. November 2014 - 14:19+ 5
Da lernt man viel Blödsinn. NUr nicht, eigenständig zu denken und zu handeln.
# 45Die Lösung für Alle heißt: 4. November 2014 - 12:42+ 21
"Austritt" aus dem Nichtstaat BRD (ist eine Nichtregierungsorganisation)
www.youtube.com…

Wie geht das?
1.) gem. § 123 BGB wegen Täuschung beim Personalausweisvertrag diesen anfechten! Niemand hat den Vertrag gelesen, sondern nur über ein Modul für die Unterschrift unterschrieben. Es steht dort also etwas, dass gegen uns alle verwendet wird (wir erkennen die AGB´s der BRD an und unterwerfen uns den Regularien der BRD, vor allem vor Gerichten, daher gibt es dort auch nie Recht, da wir juristische Personen und keine Menschen sind).

2.) unter Selbstverwaltung gem. UN-Resulotion 56/83 stellen Und das bitte millionenfach!
Antwort


# 39Oktober 2020 4. November 2014 - 12:00+ 4
Der neue Beitragsbescheid liegt im Briefkasten.

"Lieber Rundfunkteilnehmer:

Wir buchen ab 1.10.2020 21,99 Euro pro Monat von Ihrem Konto ab, leider haben sich unsere Kosten erhöht.

MfG"

Peter schaut seine Frau ratlos an:
"Was ist denn das?"
Andrea: "Das ist nur diese Zwangsabgabe, die sie damals eingeführt haben
aber ich kenne keinen, der sich diese Sendungen ansieht, ich glaube da geht es um Kriegspropaganda und Werbung für Genfood und so weiter..."
Peter: " Ach diese törichten Sachen. Ja, ich hefte es ab."
.

Wetten, dass dann die Regierung darüber nachdenken würde,
ein Gesetz zu machen, das jeden verpflichtet 90 Minuten am Tag fern zu schauen und eine freudige Miene dabei aufzusetzen wegen der Kamera oben
a, Fernseher wie im Buch 1984 von George Orwell?

Antwort


# 35Recht in der BRD ? 4. November 2014 - 11:46+ 54
Wo bitte, muss ich mich da anstellen ?


Gericht Hannover weist 14 Klagen ab +++++++++++++++++++++++++++++++­+++++++++++++++++++++++
Aspartam und Fluor richten schwerste Dachschäden an.
Antwort

# 38Funklos 4. November 2014 - 11:57+ 51
Wir müssen uns nur die Namen dieser Rechtsverdreher merken für den Tag X - Nürnberg2 meine ich....
# 71AntiQuandt 4. November 2014 - 14:35+ 3
Flour und dieses Aspartam
richten schwerste Schäden an
voll im Oberstübchen
von diesen dreisten Bübchen.
# 34Hoffnung 4. November 2014 - 11:37+ 2
Erstmals lässt ein Verwaltungsgericht ein GEZ-Verfahren ruhen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Es gibt Hoffnung. Traut euch Leute. Die 1. Instanz kostet nur gut 100EUR.

gez-boykott.de…
Antwort


# 33night 4. November 2014 - 11:32+ 45
Es gibt nach meiner Meinung nur eine Möglichkeit das sind zu stoppen. Man darf einfach nicht zahlen. Wenn das 30-40%(bbessermehr)der Haushalt machen würden
wären die gezwungen nach einem Kompromiss zu suchen. Die können es sich nicht leisten mehrere Monate auf die Gelder zu verzichten bzw. jedem unwilligen Zahler einen Prozess abzuhängen.
Antwort

# 36Keine offiziellen Statistiken 4. November 2014 - 11:49+ 35
Insgesamt wurden bis 672014 wohl 15 Mio Mahnschreiben versendet.
Das heißt die Zahl der Verweigerer ist groß.
# 37
4. November 2014 - 11:550
Und da ist meiner noch gar nicht enthalten ARD verhöhnt in dreister Weise die Zwangszahler über Twitter

Erst Zwangseintrieb und dann geprellten auslachen.

twitter.com…

www.facebook.com…

www.facebook.com…

Die können mich am............
# 32Gebetsketten-Justiz 4. November 2014 - 11:28+ 20
Das erste Gericht entscheidet für den Rundfunkbeitrag -Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz-
und alle anderen nachfolgenden berufen sich dann auf diese und die nachfolgenden Entscheidungen und beten die Entscheidungen wieder und wieder herunter.

de.wikipedia.org…
Antwort


# 31Falsche Hausnummer!!!!!! 4. November 2014 - 11:28+ 2
Nicht GEZ oder Beitragsservice, sondern eure Landesparlamente müsst ihr zumüllen mit Beschwerden. Immerhin haben die den Mist erst eingebrockt. GEZ ist nur der Nutznießer.
Antwort


# 28BRD Kein Rechtsstaat 4. November 2014 - 11:09+ 56
Bei der BRD von einem Rechtstaat zu reden hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR verneint.

(AZ.: EGMR 75529/01 vom 08.06.2006)
Antwort

# 42Adlerauge 4. November 2014 - 12:23+ 1
Und noch ein weiterer Wortlaut einer Rechtsprechung:

Orientierungssatz: 1. Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 ), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht “Rechtsnachfolger” des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat “Deutsches Reich”, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings “teilidentisch”.
(Bundesverfassungsgericht 1973, Vorsitz: Prof. Jutta Limbach)
# 25BRD kein Unrechtsstaat 4. November 2014 - 11:05- 7
Antwort


# 24
4. November 2014 - 11:05+ 4

GEZ Kontopfändung wurde seitens des "Beitragsservices" zurückgezogen !!!

www.youtube.com…
Antwort


# 23BRD Gerichte sind Privatgerichte 4. November 2014 - 11:00+ 46
§ 15 GVG ist weggefallen---er lautete:"Die Gerichte sind Staatsgerichte"---
Der Gesetzgeber hat hier der Tatsache Rechnung getragen,daß die BRD kein Staat ist.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.Irgendwelche Klagen vor Firmengerichten bringen gar nichts.
Antwort

# 29GEZ: gekaufte Richter? 4. November 2014 - 11:09+ 2
krisenfrei.de…
ohne gekaufte Richter funktioniert in einer Bananenrepublik nichts!